Barzahlungsverbot? Century21 Pro Real Estate gibt Informationen
Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot!
Dessen Einhaltung ist den Notar*innen nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis verzögert sich die Vertragsabwicklung und Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut erbringen zu müssen.
Kurz vor Jahreswechsel hat der Gesetzgeber das bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften beschlossen. Dieses gilt ab dem 1. April 2023 sowohl beim Kauf und Tausch von Immobilien als auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienvermögen.
„Nach der Neuregelung ist es künftig bei Immobiliengeschäften verboten, die Gegenleistung durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine zu erbringen“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.
Wird dennoch unzulässigerweise der Kaufpreis ganz oder teilweise bar erbracht, bleibt künftig die Kaufpreisforderung des Verkäufers insoweit bestehen. „Dies ist für die Käuferseite ein erhebliches Risiko, denn diese müsste trotz der bereits erfolgten Barzahlung den Kaufpreis erneut und zwar unbar, z.B. mittels Banküberweisung, erbringen“, führt Sommer weiter aus.
Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden. Allerdings trägt die Käuferseite das Risiko, dass dies nicht gelingt, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferseite.
Die Einhaltung des Barzahlungsverbots ist künftig von den Notar*innen zu überwachen. Hierzu sind Nachweise für jede Zahlung vorzulegen und von den Notar*innen auf Schlüssigkeit zu prüfen. Als Nachweise geeignet sind insbesondere Bankbestätigungen und Kontoauszüge. Ohne schlüssigen Nachweis verzögert sich die Eigentumsumschreibung. Zudem müssen die Notar*innen den Fall der zentralen Anti-Geldwäscheeinheit melden.
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