Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen an keine Frist gebunden ist. Für ein solche Kündigung eines Mieters gibt es keine festgeschriebene gesetzliche Zeitspanne zur Einhaltung der fristlosen Kündigung. Ein Vermieter kann auch wie in diesem Fall auch nach sieben Monaten kündigen, nachdem er über den Mietrückstand informiert wurde.(BGH VIII ZR 296/15)
Die allgemeinen Regelungen zu Dauerschuldmietverhältnissen (§ 314 BGB) seien auf die speziellen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 543, 569 BGB) nicht anwendbar bzw. übertragbar.
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Rechtliches
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