Nein, es gibt Ausnahmen:

  • Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus (Sozialwohnungen),
  • mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung,
  • Trägerwohnungen,
  • Wohnungen in Wohnheimen,
  • Neubauwohnungen, die seit dem 01.01.2014 erstmals bezugsfertig wurden oder die aus ehemals dauerhaft unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum, mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand, für Wohnzwecke wiederhergestellt wurden.