Maßgebend für das »Einfrieren“ der Miete ist der Zeitpunkt des Senatsbeschlusses zum Mietendeckel am 18.06.2019 bzw. die Miete, die bei einem Einzug nach dem 18.06.2019 vereinbart wurde. Mit Inkrafttreten des Mietendeckels am 23.02.2020 ist es grundsätzlich verboten, eine höhere Miete als diese zu fordern.
Das Gesetz sieht vor, dass eine Mieterhöhung trotz einer Zustimmung durch den/die Mietende(n) mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Wirkung zum Stichtag 18.06.2019 unwirksam wird. Der/die Vermietende kann seit dem 23.02.2020 nur die alte Miethöhe vom 18.06.2019 verlangen. Erst ab dem 01.01.2022 könnte der/die Vermietende in eine Erhöhung um den Inflationsausgleich, max. jedoch 1,3 %, vornehmen.
Wenden Sie sich bei einem Verstoß an das bezirkliche Wohnungsamt (die Kontaktdaten finden Sie unter »Weiterführende Informationen«) oder an eine bezirkliche Mieterberatung, um das weiteren Vorgehen abzuklären.