Der Gesetzentwurf legt fest, dass eine überhöhte Miete verboten ist. Dieses Verbot gilt allerdings erst neun Monate nach der Verkündung des Gesetzes.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen überwacht die Einhaltung des Verbotes, d.h. sie kann von Amts wegen bei Kenntnis eines Vergehens dagegen vorgehen.

Eine Miete ist überhöht, wenn sie unter Berücksichtigung der Wohnlage mehr als 20 % über der maßgeblichen Mietobergrenze in der Mietentabelle liegt. Eine höhere Miete als diese ist verboten.

Für Wohnungen in einfacher Wohnlage ist bei der Berechnung der Mietobergrenze ein Abschlag beim maßgeblichen Mietpreis in der Mietentabelle von 0,28 € zu berücksichtigen, für Wohnungen in mittlerer Wohnlage werden 0,09 € abgezogen und für Wohnungen in guter Wohnlage ist ein Zuschlag von 0,74 € zu berücksichtigen.

Es ist geplant, die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen und dazu eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die adressgenaue Lageeinordnung Ihrer Wohnung aus dem aktuellen Mietspiegel 2019 finden Sie im Straßenverzeichnis.