Die  Investitionsbank Berlin kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag der Vermietenden eine höhere zulässige Miete genehmigen. Sie können den Härtefallantrag per Formular anzeigen.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Beibehaltung der zulässigen Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermietenden oder zur Substanzgefährdung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßgebliche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirtschaftseinheit ist eine einzelne Wohnung, wenn an dieser Wohnungseigentum besteht, ein Gebäude oder mehrere Wohnungen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam bewirtschaftet werden und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

Eine Härtefallregelung kommt nur in Betracht, wenn die Ursache eines Härtefalls im MietenWoG liegt. Ein Härtefall ist auch nur möglich, wenn sein Eintritt nicht im Verantwortungsbereich der Vermietenden liegt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Wertsteigerungserwartungen, Renditeerwartungen, Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen, Ertragserwartungen, denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen, Verluste, die durch die Aufteilung in Wirtschaftseinheiten entstehen.