Wohnung im Mehrfamilienhaus:

Tabellenwert gemäß Baualter + ggf. 1 Euro für moderne Ausstattung + ggf. Modernisierung
+/- Lage = X

X + (20 % von X) = zulässige Miete

Wohnung im 1-/2‑Familienhaus:

Tabellenwert gemäß Baualter + 10 % Zulage + ggf. 1 Euro für moderne Ausstattung + ggf. Modernisierung +/- Lage = X

X + (20 % von X) = zulässige Miete

Beispiele:

Wohnung im Mehrfamilienhaus:
  • Baujahr 1900, mit Sammelheizung und mit Bad
  • 3 Ausstattungsmerkmale: Einbauküche, hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
  • Mittlere Wohnlage
  • Keine durchgeführte Modernisierung nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 7 MietenWoG Bln)
Grundlage Ergebnis Herleitung Bemerkung
zulässige Miete nach § 6 MietenWoG Bln (Mietentabelle) 7,45 €/m² = 6,45 €/m² + 1,00 €/m² 1,00 €/m² für Ausstattung; ohne Wohnlage
zulässige Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage nach § 5 MietenWoG Bln (Überhöhte Mieten) 7,36 €/m² = 6,45 €/m² + 1,00 €/m² – 0,09 €/m² 1,00 €/m² für Ausstattung; mit Wohnlage
20-Prozent-Grenze 8,832 €/m² = 7,36 €/m² * 1,2

Liegt die Miete für die Wohnung über 8,83 €/m² ist sie überhöht und nach § 5 MietenWoG Bln verboten.

Wohnung im Einfamilienhaus:
  • Baujahr 1955, mit Sammelheizung und mit Bad
  • 2 Ausstattungsmerkmale: Hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
  • Gute Wohnlage
  • Durchgeführte Modernisierung nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 7 MietenWoG Bln): Heizungsanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung.
Grundlage Ergebnis Herleitung Bemerkung
zulässige Miete nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln (Mietentabelle und Miete nach Modernisierung) 7,66 €/m² = 6,08 €/m² + 10 % + 1,00 €/m² 10-%-Zuschlag für Ein- bis Zwei-Familienhaus;
1,00 €/m² für Modernisierung;
ohne Wohnlage
zulässige Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage nach § 5 MietenWoG Bln (Überhöhte Mieten) 8,428 €/m² = 6,08 €/m² + 10 % + 1,00 €/m² + 0,74 €/m² 10-%-Zuschlag für Ein- bis Zwei-Familienhaus;
1,00 €/m² für Modernisierung;
mit Wohnlage
20-Prozent-Grenze 10,1136 €/m² = 8,428 €/m² * 1,2

Liegt die Miete für die Wohnung über 10,11 €/m², ist sie überhöht und nach § 5 MietenWoG Bln verboten.