Vermietende haben den Mietenden bis zum 23.04.2020 (zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23.02.2020) und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die Höhe der Stichtagsmiete am 18.06.2019 haben die Vermietenden den Mietenden auf Verlangen mitzuteilen. Vor Vertragsabschluss müssen Vermietende den zukünftigen Mietenden beides unaufgefordert mitteilen.