Vererben oder doch lieber Verschenken
Über das Vererben oder Verschenken von Immobilien, wie zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung, herrschen weithin große Missverständnisse.
Dieser Beitrag soll dabei helfen, die Wirrnisse, bei der „ Vermachung “ des eigenen Hab und Guts, zu durchschauen und die beste Lösung für die persönliche Situation zu finden.
Schenkung oder Vererbung
Kurz und knackig sollen Ihnen die Vor- und Nachteile bei der Schenkung oder Vererbung von Immobilien aufgezeigt werden, denn steuerlich gesehen ist das Vererben sowie das Verschenken ein und das selbe.
Der Gesetzgeber sieht eine Schenkung, die über das Maß eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes geht, zum Beispiel einer Immobilie, als vorgezogene Vererbung an und diese ist steuerpflichtig.
Schenkungsteuer
Nießbrauchrecht
Freibetrag
Schenkung
Um nun der Schenkungssteuer zu entkommen empfiehlt es sich, frühzeitig die Erbfolge zu klären und entsprechend zu handeln. Grundsätzlich beschenkt werden kann jeder bis zu einer gewissen Höhe. Wichtig ist hierbei, wer wem was und wann geschenkt hat und wie häufig diese Geschenke, die das übliche Maß eines Gelegenheitsgeschenkes überschreiten, schon gemacht wurden?
Denn alles was innerhalb von 10 Jahren bereits verschenkt wurde, zählt zusammen. Sobald der Freibetrag erreicht ist, sind alle folgenden Geschenke, größeren Ausmaßes, steuerpflichtig. Bei Schenkungen über den Freibetrag hinaus, muss lediglich auf den Überschuss Schenkungssteuer bezahlt werden.
Schenkungssteuer entkommen
Um nun der Schenkungssteuer zu entkommen empfiehlt es sich, frühzeitig die Erbfolge zu klären und entsprechend zu handeln. Grundsätzlich beschenkt werden kann jeder bis zu einer gewissen Höhe. Wichtig ist hierbei, wer wem was und wann geschenkt hat und wie häufig diese Geschenke, die das übliche Maß eines Gelegenheitsgeschenkes überschreiten, schon gemacht wurden?
Denn alles was innerhalb von 10 Jahren bereits verschenkt wurde, zählt zusammen. Sobald der Freibetrag erreicht ist, sind alle folgenden Geschenke, größeren Ausmaßes, steuerpflichtig. Bei Schenkungen über den Freibetrag hinaus, muss lediglich auf den Überschuss Schenkungssteuer bezahlt werden.
Wenn der Erbe einer Immobilie die Erbschaftssteuer umgehen möchte, dann sollte er seinen ständigen Wohnsitz in dieser Immobilie ausweisen können. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich, wenn der Erblasser sich das sogenannte
Nießbrauchrecht
Nießbrauchrecht auf seiner Immobilie eintragen lässt, die er zu verschenken gedenkt. Das ermöglicht ihm die Immobilie schon zu Lebzeiten zu übertragen, aber trotzdem bis an sein Lebensende zu bewohnen. Doch auch hier gibt es
beispielhafte Fälle, die einen bedingten Rückübertragungsanspruch im Vertragsentwurf nötig machen.
Wie auch immer Sie Ihr Nachlassvermögen regeln wollen und welche unterschiedlichen Beweggründe Sie haben, empfehlen die Berater dringend professionellen Rat einzuholen, um die bestmögliche Lösung für Ihre Erbschaftsangelegenheit zu finden, damit Sie davor geschützt sind, das zu Lebzeiten und/oder gegen Ihren Willen Ihr Haus oder Ihre Wohnung in falsche Hände gerät.
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