Mietendeckel Berlin

Informationspflichten bis spätestens 22. April 2020 (§§ 3 Abs.1, 6 Abs. 4 und 7 MietenWoG)  für Bestandsmietverhältnisse:

Informationspflichten zum Mietendeckel? Jeder Vermieter ist unaufgefordert (!) verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten seinem Mieter alle Informationen zur Einordnung in die richtige Miethöhe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Mietverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vor dem 23. Februar 2020) schon abgeschlossen waren, sei es vor dem 18.06.2019 oder nach dem 18.06.2019. Ein Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§11 Abs.1 MietenWoG).

Ich rate Ihnen dazu die Information jedenfalls in Textform, unter Nachweis der Zustellung, zu erteilen.

Folgende Informationen muss das Informationsschreiben mindestens enthalten:

  • erstmalige Bezugsfertigkeit und Ausstattung (Definition Sammelheizung / Bad)
  • ggf. Berufung auf Merkmal „modern“ (barrierefreier Aufzug, Energieverbrauchskennwert unter 120 kWh / (m²a), Einbauküche, hochwertige Bodenbeläge, hochwertige Sanitärausstattung)
  • ggf. Modernisierungszuschläge nach dem 18. Juni 2019 (§ 7 MietenWoG), Modernisierungszuschläge vor dem 18.06.2019 gehören in die “Nettomiete”, § 3           Abs. 5 MietenWoG)
  • ggf. Zuschläge 1/2 Familienhaus

Bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht gelten ab dem 22.02.2020 empfindliche Ordnungsgelder bis 500.000 €. Beachten Sie, dass bereits fahrlässige Fehler oder Falschangaben die Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Die Daten sind deshalb in jedem Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit konkret zu prüfen.

Die Miethöhe richtet sich nach § 5

(1) Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung Mietpreis pro Quadratmeter
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 Euro
bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 Euro
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 Euro
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 Euro
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 Euro
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 Euro
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 Euro
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 Euro

Es dürfen keine Zuschläge für Möblierung verlangt werden. Bei Ein- / Zweifamilienhäusern dürfen 10 % Zuschlag zum Tabellenwert verlangt werden.

Der Tabellenwert erhöht sich um 1 € (pauschal), wenn eine moderne Ausstattung der Wohnung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn 3 von 5 Merkmalen vorliegen

  1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,
  2. Einbauküche,
  3. hochwertige Sanitärausstattung,
  4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
  5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).

Bei Modernisierungen sind ggf. weitere Zuschläge bis 1 € zulässig.

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