Tauben füttern verboten, das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.
Der Beklagte hatte vom Kläger in dessen Wohnanwesen in Nürnberg im 4. Obergeschoss eine Wohnung angemietet. Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.
Das Amtsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an 7 Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden durfte.
Somit wurde es im Präzedenzfall entschieden, Tauben füttern verboten!
Berufung beim Landgericht zurückgewiesen
Das Landgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wirksam ist. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, nahm der Beklagte sein Rechtsmittel zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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(Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.04.2016, Az. 14 C 7772/15)
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