Neuer Vermieter
Beim Verkauf bestehend vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber grundsätzlich in Mietvertrag und Kautionsrechte ein.
Vermieterwissen · Verkauf vermieteter Wohnungen
Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie wechselt nicht nur der Eigentümer, sondern auch die Verantwortung für die Mietsicherheit. Doch was gilt, wenn die Kaution nie weitergeleitet wurde oder der Verkäufer später noch haftet? Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage, typische Fehler und eine saubere Übergabe für Käufer und Verkäufer.

Beim Verkauf bestehend vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber grundsätzlich in Mietvertrag und Kautionsrechte ein.
Nach Mietende ist grundsätzlich der neue Vermieter zur ordnungsgemäßen Kautionsabrechnung verpflichtet.
Kann der Mieter die Sicherheit vom Erwerber nicht erlangen, sieht das Gesetz eine weitere Rückgewährpflicht vor.
Nachgewiesene Zinserträge erhöhen die Sicherheit; die Geldkaution ist grundsätzlich getrennt anzulegen.
Nach § 566 BGB gilt beim Verkauf von bereits überlassenem, vermietetem Wohnraum grundsätzlich „Kauf bricht nicht Miete“. § 566a BGB erstreckt diese Rechtsnachfolge auf die vom Mieter geleistete Sicherheit. Die Geldübergabe zwischen den Eigentümern und die Ansprüche des Mieters sind deshalb strikt zu trennen.
Er kann sich bei einem fortbestehenden Mietverhältnis regelmäßig nicht einfach darauf berufen, der Verkäufer habe die Kaution behalten. Das bestätigt auch der BGH, Urteil VIII ZR 304/10. Ansprüche wegen Schäden und anderer Positionen müssen separat geprüft werden.
Kaufvertrag und Übergabeunterlagen sollten regeln, wie Guthaben, Anlageform, Zinsen und etwaige Streitigkeiten behandelt werden. Diese vertragliche Abrechnung zwischen Eigentümern ersetzt die gesetzlichen Mieterschutzpflichten nicht.
Die Haftung gegenüber dem Mieter folgt aus dem Gesetz. Wie Verkäufer und Käufer die Kaution wirtschaftlich miteinander verrechnen, ist eine eigene Frage. Das sollte bei der notariellen Vertragsgestaltung nicht offenbleiben.
Der bisherige Vermieter ist nach dem Gesetz weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, wenn der Mieter die Sicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht erlangen kann. Eine dokumentierte Überweisung an den Käufer ist daher wichtig, garantiert aber nicht automatisch das Ende aller gesetzlichen Ansprüche.
Sonderfall: War das Mietverhältnis schon vor dem Eigentumsübergang beendet und der Mieter ausgezogen, greift die Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres; siehe BGH, VIII ZR 219/06.
Eine beispielhafte Geldkaution beträgt 2.400 Euro. Laut angenommenem Banknachweis sind bisher 32 Euro Zinserträge angefallen. Bei der Übergabe ist damit ein Kautionsbestand von 2.432 Euro zu klären. Das ist kein pauschaler Zinssatz und keine Berechnung für einen konkreten Mietvertrag.
Allgemeine Information für die private Wohnraumvermietung und den Verkauf vermieteter Immobilien. Keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Besonderheiten bei Gewerbemiete, Sicherungsformen, Zwangsversteigerung oder vorher beendeten Mietverhältnissen sind separat zu prüfen.
Grundsätzlich ja, wenn das vermietete Wohnobjekt während eines bestehenden Mietverhältnisses verkauft wird. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der geleisteten Mietsicherheit ein. Ob bei Mietende Geld zurückzuzahlen ist, hängt unter anderem von berechtigten Ansprüchen und der Abrechnung ab.
Quelle: § 566a BGB
Die gesetzliche Haftung des Erwerbers nach § 566a BGB entfällt bei einem Verkauf während des bestehenden Mietverhältnisses nicht schon deshalb, weil die Kaution tatsächlich nicht weitergeleitet wurde. Das hat der BGH auch für eine Kette früherer Eigentümer hervorgehoben. Käufer sollten deshalb die Kautionsunterlagen und den Ausgleich vor dem Kauf verbindlich klären.
Quelle: BGH, VIII ZR 304/10
§ 566a Satz 2 BGB sieht eine fortbestehende Rückgewährpflicht des bisherigen Vermieters vor, wenn der Mieter die Sicherheit bei Mietende vom Erwerber nicht erlangen kann. Eine bloße Zahlungsbestätigung des Käufers sollte der Verkäufer daher nicht mit einer automatischen Haftungsbefreiung verwechseln.
Quelle: § 566a Satz 2 BGB
Die Erträge einer als Geldsumme gestellten Wohnraummietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Bei der Eigentumsübertragung müssen deshalb nicht nur die ursprüngliche Summe, sondern auch der nachgewiesene Anlage- und Zinsstand berücksichtigt werden. Sonderregelungen gelten etwa für Studenten- und Jugendwohnheime.
Quelle: § 551 Abs. 3 BGB
Nein, allein wegen des Verkaufs entsteht bei unverändert fortbestehendem Mietverhältnis grundsätzlich keine Pflicht, die bereits geleistete Sicherheit noch einmal zu stellen. Die gesetzliche Übernahme der Pflichten ist von der internen Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer zu trennen.
Quelle: § 566a BGB
Hier kann die Rechtslage anders sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Erwerb erst nach beendetem Mietverhältnis und Auszug nicht zum gesetzlichen Eintritt in die frühere Miet- und Kautionsabrede führt. Dann ist grundsätzlich der bisherige Vermieter Ansprechpartner für die Abwicklung.
Quelle: BGH, VIII ZR 219/06
Sinnvoll sind Mietvertrag und Nachträge, Kautionsvereinbarung, Zahlungs- und Anlagebelege, aktueller Kontostand mit Zinsen, Bank- beziehungsweise Bürgschaftsdokumente sowie ein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll. Auch bestehende Streitigkeiten und behauptete Gegenforderungen sind gesondert zu dokumentieren.
Vermieterwissen · vermietete Immobilien
Vor dem Verkauf einer vermieteten Wohnung zählt nicht nur der Preis. Mietvertrag, Kautionslage und laufende Verpflichtungen sollten Käufer und Verkäufer nachvollziehbar kennen. Michael Giese Immobilienberatung ordnet die wirtschaftlichen Optionen ein; strittige Haftungsfragen gehören in juristische Prüfung.