Der Energieausweis ist ein Dokument, das Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefern soll. So soll er einen Vergleich zwischen Immobilien ermöglichen, den Miet- oder Kaufinteressenten in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen können. Seit 2009 ist der Energieausweis bei allen Wohngebäuden in Deutschland Pflicht. Bei Vermietung oder Verkauf haben potenzielle Mieter oder Käufer das Recht, die Vorlage eines Energieausweises vom Eigentümer, Vermieter oder Verkäufer einzufordern. Seit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit dem 1. Mai 2014 gilt, müssen Verkäufer oder Vermieter den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss der Ausweis auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer dies vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der EnEV geregelt, in Österreich durch die jeweiligen Landesgesetze und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Diese Rechtsnormen sollen die Richtlinie 2010/31/EU der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) umsetzen, mit der die frühere Richtlinie 2002/91/EG ersetzt wurde.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 5 EnEV).

Ungeklärt ist, ob es für die Unverzüglichkeit (d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einen solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im Vorhinein besorgt werden.

Nur in dem Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, kann es sein, dass Energieausweise für Gebäudeteile ausgestellt werden (siehe § 22 EnEV). In allen anderen Fällen, insbesondere im Fall einer Eigentumswohnung in einem nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.

Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche), in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (kostengünstige Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen möglich sind.

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder –verbrauch als Basis des Energieausweises.

In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.

Während der Verbrauchsausweis auf den Energieverbrauches basiert, wird bei dem Bedarfsausweis der energetische Zustand eines Haus berechnet. Für die Ermittlung des Verbrauchsausweises werden Daten zum Energieverbrauch der letzten drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden in Betracht gezogen. Hierbei dient die verbrauchte Energiemenge für Heizung und Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter als Grundlage für die Berechnung. Da das Ergebnis im Verbrauchsausweis durch das Nutzungsverhalten der Gebäudebewohner beeinflusst wird, kann eine energetisch schlechte Immobilie mit geringem Energieverbrauch, trotzdem eine gute Bewertung erzielen.

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