Was gehört dazu?
Grundbuch, Teilungserklärung und Aufteilungsplan ordnen Flächen und Rechte zu.
Verkaufswissen · Eigentumswohnung
Eine Eigentumswohnung besteht nicht nur aus vier Wänden. Käufer erwerben auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum und übernehmen die Regeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wer Teilungserklärung, Hausgeld, Beschlüsse und Rücklagen früh ordnet, schafft Vertrauen und vermeidet unangenehme Überraschungen kurz vor dem Notartermin.

Grundbuch, Teilungserklärung und Aufteilungsplan ordnen Flächen und Rechte zu.
Wirtschaftsplan, Hausgeld und letzte Jahresabrechnung zeigen die laufende Belastung.
Beschlüsse, Protokolle und Rücklage helfen, Sanierungen und Sonderumlagen einzuordnen.
Bei vereinbarter Veräußerungsbeschränkung kann eine Zustimmung erforderlich sein.
Einordnung: Das ist eine praktische Unterlagen-Checkliste, keine gesetzlich abschließende, bei jedem Verkauf gleichlautende Pflichtliste. Umfang und Freigabe hängen von der konkreten Wohnung und der jeweiligen Gemeinschaft ab.
Das Wohnungsgrundbuch enthält Miteigentumsanteil, zugeordnetes Sondereigentum und eingetragene Rechte oder Beschränkungen. Prüfen Sie besonders Abteilung II und III sowie gegebenenfalls die Veräußerungsbeschränkung.
Grundbuch verständlich lesen →Die Teilungserklärung und die zugehörigen Vereinbarungen beschreiben das Verhältnis zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie besondere Nutzungs- und Kostenregeln. Ein Garten oder Stellplatz ist nicht allein deshalb Sondereigentum, weil er ausschließlich genutzt wird.
§ 5 WEG: Sondereigentum →Der bei der Begründung des Wohnungseigentums verwendete Plan ordnet Räume und Grundstücksteile den Einheiten zu. Nummern von Wohnung, Keller oder weiteren Räumen müssen mit den Unterlagen und der tatsächlichen Nutzung übereinstimmen.
§ 7 WEG: Grundbuchvorschriften →Die laufende Eigentümerbelastung, die vergangene Abrechnung und die angesparte Rücklage erfüllen verschiedene Aufgaben. Sie dürfen nicht als eine einzige Kennzahl verkauft werden.
Der aktuelle Plan weist voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben aus. Die beschlossenen Vorschüsse bestimmen die laufenden Zahlungen an die Gemeinschaft.
Die Abrechnung zeigt Einnahmen und Ausgaben für das abgeschlossene Jahr. Nachschüsse oder Anpassungen werden darauf gestützt beschlossen.
Der jährliche Bericht erfasst die Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen. Er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Gesetzliche Grundlage: § 28 Abs. 1, 2 und 4 WEG. Hausgeld ist nicht mit einer mietrechtlich umlagefähigen Nebenkostenvorauszahlung gleichzusetzen; mehr dazu im Beitrag zur Betriebskostenabrechnung.
Ein schöner Kontostand der Erhaltungsrücklage sagt wenig aus, wenn etwa Dach, Heizung oder Fassade kurzfristig erneuert werden müssen. Wichtiger ist, welche Maßnahmen, Finanzierungen und Zahlungen bereits beschlossen oder konkret geplant sind.
Sie dokumentiert den Wortlaut maßgeblicher Beschlüsse und bestimmte gerichtliche Entscheidungen. Der Eigentümer oder ein von ihm ermächtigter Dritter kann Einsicht verlangen. Prüfen Sie insbesondere Sanierungsmaßnahmen, Finanzierungsentscheidungen und Änderungen der Kostenverteilung.
§ 24 WEG: Beschlusssammlung →Jüngere Niederschriften geben Kontext zu Diskussionen, offenen Angeboten und weiteren Planungen. Sie ersetzen die Beschlusssammlung nicht; umgekehrt zeigt die Sammlung nicht jede Diskussion. Beides zusammen ist für Käufer aufschlussreicher.
§ 24 Abs. 6 WEG: Niederschrift →Notieren Sie bekannte Umlagen und Nachschüsse mit Beschlussdatum, Betrag, Fälligkeit und betroffenem Zeitraum. Welche Zahlung im Innenverhältnis Verkäufer oder Käufer tragen soll, sollte der notarielle Kaufvertrag ausdrücklich regeln. § 28 Abs. 3 WEG erlaubt besondere Fälligkeitsregelungen.
Für eine vermietete Einheit gelten zusätzliche Besonderheiten. Diese sind im Beitrag Vermietete Wohnung verkaufen erklärt. Wer Hausgeld ohne Rücklagen- und Beschlussprüfung nur mit „X Euro monatlich“ bewirbt, liefert Käufern ein unvollständiges Bild.
Wohnungseigentümer können von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Vereinbaren Sie mit der Verwaltung früh einen konkreten Einsichtstermin oder fragen Sie nach einem datenschutzgerechten digitalen Bereitstellungsweg. Einsicht und kostenlose Kopien sind rechtlich nicht dasselbe.
§ 18 WEG: Einsichtsrecht →Ein ermächtigter Dritter kann die Beschlusssammlung einsehen. Personenbezogene Informationen aus Protokollen, Abrechnungen oder Mietunterlagen sollten nicht ungeprüft öffentlich veröffentlicht werden. Für ernsthafte Interessenten eine gesicherte, angemessen reduzierte Unterlagenfreigabe einrichten.
§ 24 WEG: Einsicht in Beschlüsse →Dieser Überblick dient der Vorbereitung eines Wohnungsverkaufs und ist keine individuelle Rechtsberatung. Ob bestimmte Angaben offenzulegen, Zustimmungen einzuholen oder Zahlungen vertraglich zu verteilen sind, hängt vom Einzelfall ab. Notariat und gegebenenfalls anwaltliche Beratung prüfen die verbindlichen Folgen.
Als praxistaugliches Paket gelten Wohnungsgrundbuch, Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan, aktueller Wirtschaftsplan, letzte Jahresabrechnung, Vermögensbericht sowie Beschlusssammlung und neuere Versammlungsprotokolle. Das ist eine Checkliste für transparente Verkaufsvorbereitung, keine gesetzlich für jeden Einzelfall identische Pflichtliste.
Quelle: § 28 WEG
Ja. Nach § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Praktisch lässt sich die Einsicht häufig über die Verwaltung organisieren. Eine kostenlose Übersendung sämtlicher Kopien folgt daraus nicht automatisch.
Quelle: § 18 Abs. 4 WEG
§ 24 Abs. 7 WEG erlaubt auch einem Dritten Einsicht, wenn ein Wohnungseigentümer ihn dazu ermächtigt hat. Für Kaufinteressenten sollte dies kontrolliert und datenschutzbewusst organisiert werden.
Quelle: § 24 Abs. 7 WEG
Nein. Der im Vermögensbericht ausgewiesene Rücklagenstand muss zu Dach-, Fassaden-, Heizungs- und weiteren geplanten Maßnahmen sowie zu bereits gefassten Beschlüssen ins Verhältnis gesetzt werden. Selbst eine hohe Rücklage schließt zusätzliche Einzahlungen nicht aus.
Quelle: § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG
Nein. Eine Veräußerungsbeschränkung muss als Inhalt des Sondereigentums vereinbart sein und ist im Wohnungsgrundbuch zu prüfen. Besteht sie, kann die erforderliche Zustimmung zum wirksamen Verkauf nötig sein. Die notarielle Prüfung ist entscheidend.
Quelle: § 12 WEG
Das lässt sich nicht allein mit dem Verkaufsdatum beantworten. Beschluss, Fälligkeit und die konkrete Kaufvertragsregelung müssen zusammen geprüft werden. Ein geplanter Verkauf sollte bekannte Umlagen, Nachschüsse und künftige Fälligkeiten ausdrücklich mit dem Notariat klären.
Quelle: § 28 Abs. 3 WEG
Nein. Hausgeld sind Vorschüsse des Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft nach dem Wirtschaftsplan. Welche Kosten gegenüber einem Mieter umgelegt werden dürfen, ist getrennt nach Mietvertrag und Mietrecht zu bestimmen.
Quelle: § 28 Abs. 1 WEG
VERKAUFSWISSEN · EIGENTUMSWOHNUNG
Wir helfen Ihnen, die Unterlagen Ihrer Eigentumswohnung, die wirtschaftlichen Fragen der Gemeinschaft und den Verkaufsablauf nachvollziehbar vorzubereiten. Rechtliche Zustimmungserfordernisse prüft das Notariat.