Gilt § 558 BGB?
Bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete gelten grundsätzlich andere Erhöhungsregeln.
Vermieterwissen · laufender Mietvertrag
Eine Mieterhöhung ist kein einseitiger Bescheid. Bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete entscheiden das richtige Schreiben, die Begründung, gesetzliche Sperrfristen und die Zustimmung. Wer nur einen Prozentsatz ausrechnet, übersieht leicht den entscheidenden Verfahrensschritt. Dieser Leitfaden zeigt den Ablauf für private Vermieter verständlich und mit konkreten Datumsbeispielen.

Bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete gelten grundsätzlich andere Erhöhungsregeln.
Zwölf Monate bis zum neuen Verlangen und 15 Monate bis zur Wirksamkeit prüfen.
Ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze begrenzen die Höhe unabhängig voneinander.
Textform, geeignete Belege, Zustimmungsfrist und Zugang dokumentieren.
Dieser Ratgeber behandelt die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Das unterscheidet sich von der Neuvermietung und von einer im Vertrag bereits vereinbarten Mietentwicklung.
Der Vermieter verlangt Zustimmung zu einer künftig höheren Miete. Entscheidend sind Begründung, Grenzen und Zustimmung.
Hier richten sich Anpassungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und den speziellen Vorschriften. Indexmiete und Staffelmiete getrennt prüfen.
Für Umlagen nach baulichen Modernisierungsmaßnahmen gelten insbesondere die §§ 559 ff. BGB. Modernisierungsmieterhöhung erläutert.
Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden. § 558a BGB nennt als mögliche Begründungsmittel einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein begründetes Sachverständigengutachten oder die Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen. Eine bloße Zahl ohne nachvollziehbare Herleitung ist kein Ersatz.
Die begehrte Nettokaltmiete, die bisherigen Mietbeträge und die Vergleichsgrundlage sollten eindeutig sein. Bei einem Mietspiegel zählen insbesondere Größe, Baualter, Ausstattung und Lage. In Berlin hilft der qualifizierte Mietspiegel 2026; nicht jeder Tabellenmittelwert ist automatisch die Vergleichsmiete der konkreten Wohnung.
Eine nachweisbar zugegangene Erklärung in Textform ist von einer Kündigung in Schriftform zu unterscheiden. Prüfen Sie die richtigen Vertragsparteien, den erkennbaren Absender und den Zugang. Bei einem qualifizierten Mietspiegel können zusätzliche Angaben nach § 558a Abs. 3 BGB erforderlich sein, selbst wenn anders begründet wird.
Ein rechtlich belastbares Verlangen braucht die tatsächlichen Vertrags- und Wohnungsdaten. Dieser Artikel liefert den Prüfweg, nicht eine für jeden Mietvertrag sichere Versandvorlage.
Das folgende Rechenbeispiel gilt nur, wenn das Verlangen selbst wirksam ist, die Sperrfristen erfüllt sind und die geforderte Miete rechtlich zulässig ist. Es setzt den tatsächlichen Zugang am 12. Oktober 2026 voraus.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bei fehlender Zustimmung ist nicht automatisch ab Januar eine höhere Miete geschuldet. Wortlaut § 558b BGB.
In Berlin, Panketal und Bernau ist die Kappungsgrenze im einschlägigen Gebiet derzeit auf 15 Prozent in drei Jahren abgesenkt. Selbst dann darf die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Andere frühere Erhöhungen, die maßgebliche Ausgangsmiete und Sonderfälle müssen mitgeprüft werden.
Der Berliner Mietspiegel 2026 bietet in seinem Anwendungsbereich eine amtliche Begründungsgrundlage. Für §-558-Erhöhungen gilt nach der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung eine Grenze von 15 Prozent in drei Jahren.
Beide Gemeinden sind in der seit 1. Januar 2026 geltenden Brandenburger Kappungsgrenzenverordnung erfasst. Die örtliche Vergleichsmiete ist dennoch für die konkrete Wohnung gesondert zu begründen.
Bundesrechtlich beträgt die Grenze grundsätzlich 20 Prozent in drei Jahren; einzelne Gebiete können per Landesverordnung auf 15 Prozent abgesenkt sein. Den konkreten Wohnort und zeitlichen Geltungsbereich stets prüfen.
Allgemeine Information für private Wohnraumvermieter, keine Rechtsberatung. Sonderfälle, Preisbindungen, Mietvertragsklauseln und der konkrete Zugang sind individuell zu prüfen. Rechenbeispiele sind ausdrücklich fiktiv und keine Aussagen über aktuelle Markt- oder Angebotsmieten.
Ja. § 558 BGB gibt dem Vermieter unter Voraussetzungen einen Anspruch auf Zustimmung, aber nicht das Recht, die neue Miete allein durch ein Schreiben festzusetzen. Bei ausbleibender Zustimmung kommt nach § 558b Abs. 2 BGB eine fristgebundene Zustimmungsklage in Betracht.
Quelle: § 558b BGB
Das Erhöhungsverlangen nach § 558a BGB ist in Textform zu erklären und zu begründen. Eine lesbare, dem Vermieter zuordenbare E-Mail kann diese Form erfüllen. Entscheidend bleiben der nachweisbare Zugang und alle inhaltlichen Voraussetzungen. Die Schriftform einer Kündigung ist damit nicht zu verwechseln.
Quelle: § 558a Abs. 1 BGB
Ein Verlangen nach § 558 BGB darf grundsätzlich frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden; bei Eintritt der neuen Miete müssen 15 Monate unveränderte Miete vorliegen. Modernisierungs- und Betriebskostenanpassungen nach §§ 559 bis 560 BGB werden dabei gesetzlich anders behandelt.
Quelle: § 558 Abs. 1 BGB
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Bei wirksamer Zustimmung ist die höhere Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Das im Artikel gezeigte Datumsbeispiel setzt ein wirksames Verlangen voraus.
Quelle: § 558b Abs. 1 und 2 BGB
Schweigen ersetzt die Zustimmung nicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Überlegungsfrist kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden; ein fehlerhaftes Verlangen ist nicht allein durch den Ablauf der Frist wirksam.
Quelle: § 558b Abs. 2 und 3 BGB
Nein. Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB dürfen weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die jeweils maßgebliche Kappungsgrenze überschritten werden. In Berlin, Panketal und Bernau gilt derzeit eine regionale Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Zusätzlich gelten Form und Fristen.
Bei einem Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB kann der Mieter das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB ausüben. Kündigt er fristgemäß, tritt die Erhöhung nicht ein. Für andere Erhöhungsarten und Vertragsmodelle sind die jeweiligen Spezialregeln zu prüfen.
Quelle: § 561 BGB
Vermieterwissen · Bestandsmiete
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